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Unsere Satzung

Unsere Vereinssatzung

  • § 1 Name
    1. Der Verein führt den Namen: wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger in Nordrhein‐Westfalen e.V. (kurz: wir pflegen NRW e.V.).
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Sitz des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort in NRW verlegt werden.
    3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter VR 5705 eingetragen und führt den Namenszusatz e.V.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck
    1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Volks- und Berufsbildung sowie die Hilfe für hilfsbedürftige Personen i.S. d. § 53 AO in Nordrhein-Westfalen; insbesondere auf dem Gebiet der Pflege dieser Personen, sowie die Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements von und für Menschen, die familiale und nachbarschaftliche Pflege leisten zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
    2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
      • Hilfeleistungen für Mitglieder, pflegende Angehörige und pflegebedürftige Personen, durch deren Unterstützung, der Schaffung von Möglichkeiten zum gegenseitigen Austausch, der Zurverfügungstellung von Informationsmaterial und persönlichen Ansprechpartner*innen. Ebenso durch die Empfehlung weiterer hilfeleistender Stellen in den jeweiligen Kommunen und Kreisen (z.B. zu den Kontaktstellen der Pflegeselbsthilfe und den Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW).
      • Entwicklung, Schulung und Information von Selbsthilfegruppen mit dem Ziel, den Menschen, die sich für ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder und Freunde einsetzen, ein hohes Maß an gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen.
      • Durchführung von Informationsveranstaltungen, auch in digitaler Form, hier insbesondere von Veranstaltungen zu den Themen, die sich durch die besonderen Herausforderungen der Lebenslagen pflegender Angehöriger ergeben, (z.B. Armut durch Pflege, Isolation und Einsamkeit, u.a.m.).
      • Gesundheits-, sozialpolitische und wissenschaftliche Initiativen
      • die Interessenvertretung pflegender Angehöriger als Ansprechpartner für die Landesregierung, die Kommunen, die Kranken- und Pflegekassen, wissenschaftliche Institute und andere auf Landesebene tätigen Organisationen, Verbänden und Einrichtungen.
    3. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
  • § 3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein wir pflegen NRW e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein vor allem durch die Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, Veranstaltungen, Fördermittel und sonstige Zuwendungen.
  • § 4 Gliederungen
    1. Der Verein ist eine Gliederung des Vereins "wir pflegen - Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e. V." (nachfolgend Bundesverein).
    2. Der Verein erkennt das Verbandsstatut des Bundesvereins in der jeweils von der Mitgliederversammlung des Bundesvereins beschlossenen Fassung als für sich verbindlich an und verpflichtet sich die darin vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen zu befolgen.
    3. Gliederungen des Vereins sind selbstständig eingetragene Vereine, die das Verbandsstatut des Bundesvereins anerkennen und deren Satzung den Mindestanforderungen der von dem Bundesverein beschlossenen verbindlichen Mustersatzung für Gliederungen entspricht und für ein bestimmtes Gebiet zuständig ist, das den politischen Grenzen einer oder mehrerer
      Gebietskörperschaften innerhalb Nordrhein-Westfalens entspricht.
    4. Der Verein unterstützt die Gründung von nachgeordneten Gliederungen.
  • § 5 Mitglieder
    1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Gliederungen und Fördermitglieder.
    2. Ordentliches Mitglied des Vereins
      • kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitzuarbeiten oder den Verein fördern möchte.
      • ist jede Gliederung der nächstniedrigeren Ebene, einschließlich nicht in das Vereinsregister eingetragene Selbsthilfegruppen von pflegenden oder begleitenden Angehörigen oder nahestehenden Personen.
    3. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, die den Zweck und die Interessen des Vereins unterstützen will. Der Vorstand bestimmt die Anforderungen an die Struktur und Vertretung, um förderndes Mitglied werden zu können.
    4. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen, können kein ordentliches Mitglied sein; eine bestehende ordentliche Mitgliedschaft geht für die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in eine fördernde Mitgliedschaft über.
    5. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen und den Zweck des Vereins schädigen können. Sie haben die Satzung zu beachten.
  • § 6 Mitgliedschaft
    1. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beschluss über die Aufnahme.
    2. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages steht der betroffenen Person die Beschwerde an die Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgültig.
    3. Die Mitgliedschaft endet
      a. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
      b. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende eines Kalenderjahres einem Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen einer kürzeren Frist zustimmen. Die Kündigung der Mitgliedschaft im Landesverein ist unabhängig von der Mitgliedschaft im Bundesverein.
      c. durch Ausschluss aus dem Verein.
    4. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag länger als sechs Monate im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zum beabsichtigten Ausschluss zu äußern; dies gilt nicht bei einem Ausschluss wegen eines Beitragsrückstandes.
      a. Der Ausschluss eines Mitglieds, das keine Gliederung des Vereins ist, erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes und wird mit dem Zugang des Bescheides beim Mitglied wirksam. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
      b. Gegen einen Ausschluss gemäß Absatz 5a kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung das Recht seinen Standpunkt darzulegen. Er hat kein Stimmrecht.
      c. Der Ausschluss einer Gliederung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Er kann insbesondere auch erfolgen, wenn die Gliederung gegen das Verbandsstatut verstößt oder ihre Satzung trotz Aufforderung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten an die verbindliche Mustersatzung des Bundesvereins anpasst. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand die betroffene Gliederung suspendieren. Während der Suspendierung ruhen die Rechte und Pflichten der Gliederung aus der Mitgliedschaft im Verein. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung hat die betroffene Gliederung kein Stimmrecht.
    5. Das Verlangen nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung gemäß Absatz 3 oder 5b ist an den Vorstand zu richten.
  • § 7 Beiträge
    Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und das Erhebungsverfahren legt die Mitgliederversammlung in der Mitgliedsbeitragsordnung fest.
  • § 8 Organe
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • § 9 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres als ordentliche Mitgliederversammlung statt.
    2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Mitgliederversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder oder als hybride Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
    3. Auch bei einer digitalen hybriden Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder in der Lage sein, während der Versammlung ihre Mitgliedsrechte, insbesondere das Rederecht, das Antragsrecht und das Stimmrecht, auszuüben. Die konkrete Ausgestaltung der Teilnahmemodalitäten wird vom Vorstand im Einladungsschreiben bekanntgegeben. Den Mitgliedern wird die Verpflichtung
      auferlegt, ihre Zugangsdaten keiner dritten Person zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.
    4. Der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung werden nicht mitgerechnet. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
    5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder dies von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt wird. Für Form und Frist der Einberufung gilt Absatz 2. Das Einberufungsverlangen ist der Einladung beizufügen.
    6. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine/n andere/n Versammlungsleiter/in wählen.
    7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der von den ordentlichen Mitgliedern insgesamt abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    8. Natürliche Personen haben als ordentliches Mitglied jeweils eine Stimme. Gliederungen haben keine zusätzliche Stimme und werden durch ihre im Verein gemeldeten ordentlichen Mitglieder vertreten.
    9. Ein Mitglied kann für die Mitgliederversammlung ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht wahrzunehmen. Ein Mitglied kann maximal zwei weitere Stimmen auf sich vereinen. Die Vollmacht verbleibt bei dem Verein.
    10. Fördermitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
    11. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliederstimmen. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt worden sein. Eine Satzungsänderung erfordert zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung der nächsthöheren Gliederung.
    12. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, in dem der Wortlaut der Beschlüsse festgehalten ist. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  • § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins und Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes;
    2. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes;
    3. Beschluss des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes;
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeitragsordnung;
    5. Informationen über Vereinsordnungen und deren Veränderungen;
    6. Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, das keine Gliederung ist, auf Antrag des beschwerdeeinlegenden Mitglieds (siehe § 6, Abs. 5b);
    7. Beschluss über den Ausschluss einer Gliederung auf Antrag des Vorstandes (siehe § 6, Abs.5c);
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    9. Wahl von zwei oder mehr Kassenprüferinnen/Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, mit der Prüfung eine externe Einrichtung zu beauftragen.
  • § 11 Gesamtvorstand und geschäftsführender Vorstand
    1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu sieben Beisitzern. Die Anzahl wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die ordentliches Mitglied des Vereins sind.
    2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und maximal aus fünf (5) Personen. Zum Zeitpunkt der Wahl soll die Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes aus pflegenden, begleitenden, ehemals pflegenden oder begleitenden Angehörigen oder nahestehenden Personen bestehen.
    3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird durch jeweils zwei (2) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Geschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen befreit werden.
    4. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht nach dieser Satzung im Innenverhältnis des Vereins der Gesamtvorstand zuständig ist oder sich der Gesamtvorstand eine Entscheidung vorbehalten hat. Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere zuständig für:
      • Die Umsetzung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins.
      • Die Aufstellung und Umsetzung des Haushalts.
      • Die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand gefassten Beschlüsse.
      • Die Wahrnehmung von Gesellschafter- und Mitgliederrechten des Vereins
      • Die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Vereins.
      • Die Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    5. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
    6. Für Vorstandssitzungen gelten die Regelungen gemäß § 9 Nr.2 und Nr. 3 der Satzung zu digitalen und hybriden Mitgliederversammlungen entsprechend.
    7. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, per E-Mail und/oder durch vergleichbare elektronische Kommunikation gefasst werden. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Vorstände beteiligt wurden und bis zu dem vorab gesetzten Termin mindestens die Hälfte der beteiligten Mitglieder ihre Stimme(n) in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
    8. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes geregelt wird und entscheidet über den Sitz der Geschäftsstelle. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erarbeitet für seinen Bereich eine Tätigkeitsbeschreibung, über die im geschäftsführenden Vorstand entschieden wird.
  • § 12 Wahl des Vorstands
    1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen geheim. Auf Antrag eines Mitglieds kann von der Mitgliederversammlung einstimmig eine öffentliche Abstimmung beschlossen werden.
    2. Bei Wahlen ist die/der Kandidat*in gewählt, welche/r die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht kein/e Kandidat*in im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist die/der Kandidat*in gewählt, die/der die meisten Stimmen auf sich vereint. Näheres regelt die Wahlordnung.
    3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    4. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand ein oder mehrere ordentliche Vereinsmitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit zum Vorstand kooptieren. Das oder die kooptierten Vorstandsmitglieder müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  • § 13 Geschäftsführung
    1. Der Vorstand ist berechtigt, für gewisse Geschäfte eine/n Geschäftsführer*in als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen und das Aufgabengebiet festzulegen.
    2. Der Abschluss des Anstellungsvertrages mit der/m Geschäftsführer*in obliegt dem Vorstand.
  • § 14 Beirat
    Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes Beiräte bilden. Beiräte sollen Empfehlungen zur Verwirklichung der Vereinsziele erarbeiten. Der Vorstand soll bei seinen Entscheidungen die Empfehlungen des Beirates berücksichtigen.
  • § 15 Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag hierzu muss der Einladung beiliegen.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein wir pflegen - Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger, sofern der Verein Mitglied im Paritätischen ist, andernfalls fällt das Vermögen an den Verein Der Paritätische Nordrhein-Westfalen. Der empfangende Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Die Auskehrung des Vereinsvermögens ist erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zulässig.
  • § 16 Inkrafttreten, Befugnis
    1. Der Vorstand hat die Befugnis, Änderungen der in der Mitgliederversammlung am 12.10.2024 beschlossenen Fassung der Satzung vorzunehmen.
    2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, um die Eintragung in das Vereinsregister oder die Gemeinnützigkeit des Vereins zu erreichen oder zu erhalten. Über diese Satzungsänderungen sind die Mitglieder innerhalb von 6 Wochen zu informieren.
    3. Der Vorstand hat die Befugnis, weitere Vereinsordnungen zu erstellen und wird die Mitgliederversammlung darüber informieren.
  • § 17 Zustimmungsvorbehalt
    Diese Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der nächsthöheren Gliederung. Die Anmeldung zum Vereinsregister darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung erteilt ist. Die Zustimmung ist der Anmeldung beizufügen.
    Dortmund, 12. Oktober 2024
    Gezeichnet
    Sebastian Fischer, Versammlungsleiter
    Notburga Ott, geschäftsführender Vorstand